LG Koblenz - Beschluß vom 10.10.1997 (2 T 614/97) - DRsp Nr. 1998/16840
LG Koblenz, Beschluß vom 10.10.1997 - Aktenzeichen 2 T 614/97
DRsp Nr. 1998/16840
»1. Um glaubhaft zu machen, daß der vormals arbeitslose Schuldner wieder erwerbstätig ist, genügt in Anbetracht der allgemein hohen Arbeitslosigkeit nicht ein Hinweis auf die allgemeine Arbeitsmarktlage. Vielmehr müssen anderweitige Umstände vorgetragen werden.2. Einem Antrag auf Abgabe der erneuten eidesstattlichen Versicherung muß in der Regel keine aktuelle Pfandlosigkeitsbescheinigung beigefügt werden.«
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