LG Köln vom 30.06.1987
10 T 87/87
Normen:
ZPO § 807 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1987, 1407

LG Köln - 30.06.1987 (10 T 87/87) - DRsp Nr. 1997/2423

LG Köln, vom 30.06.1987 - Aktenzeichen 10 T 87/87

DRsp Nr. 1997/2423

Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung fehlt, wenn der Vollstreckungsgläubiger bereits zuverlässig weiß, daß der Schuldner pfändbares Vermögen nicht besitzt. Für diese Kenntnis genügt allerdings nicht, daß der Schuldner oder sein Prozeßbevollmächtigter den Gläubiger außergerichtlich über die Vermögensverhältnisse des Schuldners unterrichtet und der Prozeßbevollmächtigte des Schuldners die Richtigkeit dieser Angaben eidesstattlich versichert.

Normenkette:

ZPO § 807 ;
Fundstellen
NJW-RR 1987, 1407