Zu schätzen ist der gewöhnliche Verkaufswert; das ist der Preis, der bei freihändiger Veräußerung normalerweise zu erzielen ist (Zöller/Stöber, ZPO, 19. Aufl., § Rdn. 2). Aufpreise, die allein der Schuldner bei Ausnutzung von besonderen Beziehungen erzielen könnte, sind ebensowenig zu berücksichtigen wie der Preisverfall, der sich auf dem Markt einzustellen pflegt, wenn bekannt wird, daß der Verkäufer in einer besonderen Zwangslage sich befindet. Der Gerichtsvollzieher muß seine besonderen praktischen Erfahrungen in die Waagschale werfen.
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