LG Konstanz vom 17.12.1993
6 T 130/93
Normen:
ZPO § 813 ;
Fundstellen:
DGVZ 1994, 140

LG Konstanz - 17.12.1993 (6 T 130/93) - DRsp Nr. 1997/2420

LG Konstanz, vom 17.12.1993 - Aktenzeichen 6 T 130/93

DRsp Nr. 1997/2420

Außer bei Kostbarkeiten ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, die Schätzung gepfändeter Sachen einem Sachverständigen zu übertragen. Die Schätzung sonstiger Sachen durch einen Sachverständigen bedarf der Anordnung durch das Vollstreckungsgericht auf Antrag von Gläubiger oder Schuldner.

Normenkette:

ZPO § 813 ;

Hinweise:

Zu schätzen ist der gewöhnliche Verkaufswert; das ist der Preis, der bei freihändiger Veräußerung normalerweise zu erzielen ist (Zöller/Stöber, ZPO, 19. Aufl., § Rdn. 2). Aufpreise, die allein der Schuldner bei Ausnutzung von besonderen Beziehungen erzielen könnte, sind ebensowenig zu berücksichtigen wie der Preisverfall, der sich auf dem Markt einzustellen pflegt, wenn bekannt wird, daß der Verkäufer in einer besonderen Zwangslage sich befindet. Der Gerichtsvollzieher muß seine besonderen praktischen Erfahrungen in die Waagschale werfen.