Das ist im wesentlichen unstreitig; vgl. auch: LG Hamburg, JurBüro 1990,
Nicht erstattungsfähig sind die Inkassokosten, wenn der Gläubiger anwaltlich - im Vollstreckungsverfahren - vertreten wird: LG Wiesbaden, JurBüro 1989, 652; AG Paderborn, JurBüro 1985, 1896.
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