LG Mannheim - 09.09.1988 (4 T 196/88) - DRsp Nr. 1996/18829
LG Mannheim, vom 09.09.1988 - Aktenzeichen 4 T 196/88
DRsp Nr. 1996/18829
Hängt die Zwangsvollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung (hier: Bankbürgschaft) ab, so kann der Nachweis des Zugangs der Bürgschaftsurkunde durch Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts geführt werden, dem die Urkunde von Anwalt zu Anwalt zugestellt wurde.
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