LG Mannheim vom 20.09.1988
9 O 240/85
Normen:
ZPO § 727 ;
Fundstellen:
DRsp IV(421)181c
Rpfleger 1988, 490

LG Mannheim - 20.09.1988 (9 O 240/85) - DRsp Nr. 1992/11337

LG Mannheim, vom 20.09.1988 - Aktenzeichen 9 O 240/85

DRsp Nr. 1992/11337

c. Rechtsnachfolge aufgrund Rückübertragung einer dem gewillkürten Prozeßstandschafter erfüllungshalber abgetretenen Forderung nach Befriedigung.

Normenkette:

ZPO § 727 ;

»Der Bekl. ist verurteilt worden, an das Finanzamt [einen bestimmten] Betrag zu zahlen. Damit wurde eine Forderung tituliert, welche ursprünglich der Kl. zugestanden hatte, die aber an das Finanzamt erfüllungshalber abgetreten worden war. Die Kl. hat nach Beendigung des Rechtsstreits ihre Steuerschulden an das Finanzamt gezahlt. Demgemäß hat das Finanzamt mitgeteilt, daß die bezahlten Ansprüche des Finanzamts auf die Kl. übergegangen sind. Daraufhin hat die Kl. Titelumschreibung gem. § 727 ZPO beantragt. Gegen den abweisenden Bescheid der Rechtspflegerin hat die Kl. erfolgreich Erinnerung eingelegt.

Die Rechtspflegerin vertritt die Ansicht, eine Rechtsnachfolge i. S. des § 727 ZPO liege nur dann vor, wenn ein bisher am Verfahren nicht beteiligter Dritter Rechtsnachfolger werde, z. B. ein Erbe oder ein sonstiger Rechtsnachfolger. Eine Rechtsnachfolge i. S. des § 727 ZPO liege jedoch dann nicht vor, wenn bei gewillkürter Prozeßstandschaft die eigene Schuld bezahlt wird und der Gläubiger danach die titulierte Forderung, die erfüllungshalber abgetreten war, an den Vollstrekkungsgläubiger abtritt oder die Forderung kraft Gesetzes auf diesen übergeht.