LG Memmingen vom 30.12.1993
4 T 1962/93
Normen:
ZPO § 807 ;
Fundstellen:
JurBüro 1994, 407

LG Memmingen - 30.12.1993 (4 T 1962/93) - DRsp Nr. 1997/2433

LG Memmingen, vom 30.12.1993 - Aktenzeichen 4 T 1962/93

DRsp Nr. 1997/2433

Das Instrument der Offenbarungsversicherung dient dazu, dem Gläubiger detaillierte Kenntnisse über Vermögensgegenstände zu verschaffen, die möglicherweise seinem Vollstreckungszugriff unterliegen können. Eine (auch abgetretene) Forderung ist bestimmt und präzise zu bezeichnen. Zu nennen sind deshalb neben der Anschrift des Drittschuldners der Grund und die Betragshöhe des Anspruchs, Nebenleistungen sowie Rechtsgrund und Umfang einer eventuellen Abtretung.

Normenkette:

ZPO § 807 ;
Fundstellen
JurBüro 1994, 407