Wie das LG München u.a.: KG, Rpfleger 1981, 410; AG Westerstede, MDR 1991, 453; LG Landau, JurBüro 1987, 699; LG Darmstadt, Rpfleger 1985,
Für die Vollstreckung aus einem Vergleich gilt allgemein, daß die Kosten der Zwangsvollstreckung aus ihm nur dann erstattungsfähig sind, wenn sich aus ihm selbst ergibt, daß seine Kostenregelung Kosten dieser Art mit umfaßt (OLG Köln, DGVZ 1983, 9).
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