LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 30.10.1992 (7 S 2866/92) - DRsp Nr. 1998/12100
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.10.1992 - Aktenzeichen 7 S 2866/92
DRsp Nr. 1998/12100
Kann ein Vermieter, dem zwar materiell-rechtlich ein Räumungsanspruch gegen den Mieter zusteht, diesen Anspruch aus formellen Gründen - wie sich im Räumungsprozeß herausstellt - nicht realisieren und vergleicht er sich deshalb mit dem Mieter dergestalt, daß er diesem einen Ablösebetrag verspricht, wenn die Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt geräumt wird, hat er im Falle der Nichteinhaltung des vom Mieter zugesagten Räumungstermins entweder die Möglichkeit, vom Vergleichsvertrag zurückzutreten oder an der Rückgabeverpflichtung des Mieters festzuhalten.
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