Für Restforderungen ist es sehr umstritten, ob der Gerichtsvollzieher von dem Gläubiger eine Gesamtabrechnung verlangen kann. Die eine Auffassung lehnt dies ab, weil der Gerichtsvollzieher nicht zu prüfen habe, ob die Teilzahlungen vollständig und richtig verrechnet worden sind (LG Oldenburg, DGVZ 1980, 88; LG Kaiserslautern, DGVZ 1982, 157; a.A.: LG Lüneburg, DGVZ 1987, 45; OLG Stuttgart, JurBüro 1987, 1813).
Zu der Geltendmachung von Teilforderungen vgl. auch LG Oldenburg, DRsp IV (421) 146 e = Rpfleger 1980, 236.
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