LG Stendal - Beschluß vom 22.12.1993
22 T 103/93
Normen:
BGB § 612, § 632, § 675, § 1835, § 1836, § 1987, § 2221 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; VergVO § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5;
Fundstellen:
RAnB 1994, 74

LG Stendal - Beschluß vom 22.12.1993 (22 T 103/93) - DRsp Nr. 1994/2308

LG Stendal, Beschluß vom 22.12.1993 - Aktenzeichen 22 T 103/93

DRsp Nr. 1994/2308

1. Im Gesamtvollstreckungsverfahren steht dem Sequester in entsprechender Anwendung der §§ 1835, 1836, 1987, 2221 BGB ein Anspruch auf Vergütung zu. 2. Die Vergütung des Sequesters beträgt einen bestimmten Bruchteil der Konkursverwaltervergütung, dessen Höhe sich nach dem Tätigkeitsbereich und -umfang des Sequesters bemißt. Regelmäßig ist ein Prozentsatz in Höhe von 25 % als angemessen zu erachten. 3. § 4 Abs. 1 VergVO ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß auch in sogenannten Durchschnittsverfahren eine Erhöhung der Regelvergütung des § 3 Abs. 1 VergVO zulässig ist. Denn soweit veränderte Rahmenbedingungen als Einzelfälle vormals als Besonderheiten im Sinne von § 4 Abs. 1 VergVO berücksichtigt werden konnten, kann ihnen diese Eigenschaft nicht dadurch verlorengehen, daß diese rechtlichen Besonderheiten alsbald bei nahezu allen Fällen auftreten und damit für den aktuellen Regelfall prägend geworden sind. Für eine solche einst als Besonderheit eingestufte und nunmehr regelhaft gewordene Tätigkeit des Konkursverwalters ist eine Erhöhung des Regelsatzes um das Vierfache als angemessen anzusehen. [Leitsätze der Einsenderin]

Normenkette:

BGB § 612, § 632, § 675, § 1835, § 1836, § 1987, § 2221 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; VergVO § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5;

Sachverhalt: