LG Traunstein - Beschluß vom 12.11.1987 4 T 2697/87
Normen:
GVGA § 135 Nr. 6; ZPO § 762 Abs. 2 Nr. 2, § 803 Abs. 2, § 811 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1988, 199
LG Traunstein - Beschluß vom 12.11.1987 (4 T 2697/87) - DRsp Nr. 1998/12293
LG Traunstein, Beschluß vom 12.11.1987 - Aktenzeichen 4 T 2697/87
DRsp Nr. 1998/12293
Findet der Gerichtsvollzieher beim Schuldner nur solche Sachen vor, die nicht gepfändet werden dürfen oder sollen, muß er sie nach Art, Beschaffenheit und Wert im Protokoll aufführen, um eine Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Pfändung zu Recht unterlassen wurde.
Normenkette:
GVGA § 135 Nr. 6; ZPO § 762 Abs. 2 Nr. 2, § 803 Abs. 2, § 811 ;
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