LG Traunstein - Beschluß vom 14.09.1988 (4 T 3021/88) - DRsp Nr. 1998/12283
LG Traunstein, Beschluß vom 14.09.1988 - Aktenzeichen 4 T 3021/88
DRsp Nr. 1998/12283
Hat der Schuldner unter Berufung auf die Unverletzlichkeit der Wohnung die Pfändung bzw. die Feststellung der Unpfändbarkeit verhindert, ist der Gläubiger nicht gehalten, vor Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine richterliche Durchsuchungsanordnung zur Pfändung beweglicher Sachen des Schuldners zu erwirken.
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