LG Traunstein - Beschluß vom 28.10.1992 (4 T 2726/92) - DRsp Nr. 1998/12262
LG Traunstein, Beschluß vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 4 T 2726/92
DRsp Nr. 1998/12262
Ein Gerichtsvollzieher darf sich auch dann nicht weigern, aus einem Vollstreckungstitel zu vollstrecken, wenn dem Titel eine an sich nicht einklagbare Forderung (hier: aus Partnervermittlungsvertrag) zugrunde liegt.
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