LG Würzburg - Beschluß vom 26.11.1993 (3 T 1632/93) - DRsp Nr. 1998/12335
LG Würzburg, Beschluß vom 26.11.1993 - Aktenzeichen 3 T 1632/93
DRsp Nr. 1998/12335
1. Die Pfändung des Taschengeldanspruchs kommt - unter der Voraussetzung der in § 850b Abs. 2ZPO normierten Billigkeit - nur in Betracht, wenn die eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten zusammen mit seinem Unterhaltsanspruch und dem darin enthaltenen Anspruch auf Taschengeld die Pfändungsfreigrenzen des § 850cZPO übersteigen.2.. Der Taschengeldanspruch bemißt sich auf 5% des Nettoeinkommens des Ehegatten.
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