LG Würzburg - Beschluß vom 26.11.1993
3 T 1632/93
Normen:
ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 850c;
Fundstellen:
JurBüro 1994, 406

LG Würzburg - Beschluß vom 26.11.1993 (3 T 1632/93) - DRsp Nr. 1998/12335

LG Würzburg, Beschluß vom 26.11.1993 - Aktenzeichen 3 T 1632/93

DRsp Nr. 1998/12335

1. Die Pfändung des Taschengeldanspruchs kommt - unter der Voraussetzung der in § 850b Abs. 2 ZPO normierten Billigkeit - nur in Betracht, wenn die eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten zusammen mit seinem Unterhaltsanspruch und dem darin enthaltenen Anspruch auf Taschengeld die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO übersteigen. 2.. Der Taschengeldanspruch bemißt sich auf 5% des Nettoeinkommens des Ehegatten.

Normenkette:

ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 850c;
Fundstellen
JurBüro 1994, 406