OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.06.2003
20 W 274/02
Normen:
BGB § 861 ; BGB § 1163 Abs. 2 ; BGB § 1117 ; BGB § 1192 ; GBO § 19 ; GBO § 22 ; GBO § 35 ; GBO § 71 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 2/9 T 685/01 - 12.12.2001,

Löschung einer mangels Briefübergabe dem Eigentümer zustehenden Grundschuld

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 20 W 274/02

DRsp Nr. 2003/10696

Löschung einer mangels Briefübergabe dem Eigentümer zustehenden Grundschuld

»1. Die unbeschränkte Beschwerde ist eröffnet für die Verfolgung eines Löschungsantrags, der auf die Nichtexistenz eines eingetragenen Grundschuldgläubigers gestützt wird, weil die Eintragung der Grundschuld insoweit nicht gutglaubensfähig ist. Eine Berichtigung nach § 22 GBO setzt aber voraus, dass sich an die unrichtige Eintragung gutgläubiger Erwerb anschließen kann. 2. Eine Vereinbarung im Sinn des § 1117 Abs. 2 BGB ist nicht gegeben, wenn der Gläubiger nicht am Vertragsschluss beteiligt war und das Grundbuchamt nur zur Aushändigung an den Urkundsnotar ermächtigt wird. Wenn die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB widerlegt ist, muss der wahre Berechtigte die Löschung einer Grundschuld bewilligen. Die Bewilligung des Buchberechtigten ist nicht ausreichend und wird im Fall des § 1163 Abs. 2 BGB durch die Vorlage des Briefes seitens des Eigentümers ersetzt. 3. Für die Löschung einer mangels Briefübergabe dem Eigentümer zustehenden Grundschuld bedarf es ebenso keiner Voreintragung des Eigentümers wie bei einer aus einer Fremdhypothek oder Fremdgrundschuld hervorgegangenen Eigentümerschuld.«

Normenkette:

BGB § 861 ; BGB § 1163 Abs. 2 ; BGB § 1117 ; BGB § 1192 ; GBO § 19 ; GBO § 22 ; GBO § 35 ; GBO § 71 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: