Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 18.08.2011 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 08.02.2013 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt ist, von der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers monatlich Beträge abzuzweigen.
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