OVG Sachsen - Urteil vom 16.04.2013
4 A 263/12
Normen:
SächsVwVG § 12 Abs. 1; SächsVwVG § 15 Abs. 1 Nr. 3; SächsVwVG § 20; SächsVwVG § 22; AO § 322 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2013, 656
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 30.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 268/09

Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Beendigung der Vollstreckung einer Zwangsgeldfestsetzung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung

OVG Sachsen, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 4 A 263/12

DRsp Nr. 2013/14234

Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Beendigung der Vollstreckung einer Zwangsgeldfestsetzung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung

Für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Wurde die Vollstreckung der Zwangsgeldfestsetzung schon zuvor beendet, etwa durch Eintragung einer Sicherungshypothek, ist dieser frühere Zeitpunkt für die Beurteilung maßgeblich.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. Mai 2011 - 6 K 268/09 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SächsVwVG § 12 Abs. 1; SächsVwVG § 15 Abs. 1 Nr. 3; SächsVwVG § 20; SächsVwVG § 22; AO § 322 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung gegen die Aufhebung seiner Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung eines von ihm verfügten Anschluss- und Benutzungszwangs gegenüber dem Kläger durch das Verwaltungsgericht.