Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. Mai 2011 -
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beklagte wendet sich mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung gegen die Aufhebung seiner Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung eines von ihm verfügten Anschluss- und Benutzungszwangs gegenüber dem Kläger durch das Verwaltungsgericht.
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