LAG Hamm - Beschluss vom 29.04.2011
10 TaBVGa 3/11
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2; BetrVG § 87; ArbGG § 85 Abs. 2 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 14/10

Mitbestimmung beim Personaleinsatz in verselbständigten Verkaufsstellen einer Drogeriemarktkette; unbegründete Eilanträge des Betriebsrats zur Information über Arbeitszeiten; Anforderungen an Verfügungsgrund bei Leistungsverfügung; Bedeutung einer erstinstanzlichen Entscheidung zu betriebsratsfähiger Organisationseinheit im Rahmen der Interessenabwägung zur Eilbedürftigkeit der Entscheidung

LAG Hamm, Beschluss vom 29.04.2011 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 3/11

DRsp Nr. 2011/11582

Mitbestimmung beim Personaleinsatz in verselbständigten Verkaufsstellen einer Drogeriemarktkette; unbegründete Eilanträge des Betriebsrats zur Information über Arbeitszeiten; Anforderungen an Verfügungsgrund bei Leistungsverfügung; Bedeutung einer erstinstanzlichen Entscheidung zu betriebsratsfähiger Organisationseinheit im Rahmen der Interessenabwägung zur Eilbedürftigkeit der Entscheidung

1. Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich zulässig (§ 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) 2. Eine einstweilige Verfügung, die aufgrund ihres Leistungsausspruchs einen endgültigen Zustand schafft, kommt nur ausnahmsweise in Betracht; bei der insoweit erforderlichen Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen.