Mitwirkung an der Verletzung vertraglicher Pflichten Dritter nicht ohne weiteres sittenwidrig
BGH, Urteil vom 19.10.1993 - Aktenzeichen XI ZR 184/92
DRsp Nr. 1994/1328
Mitwirkung an der Verletzung vertraglicher Pflichten Dritter nicht ohne weiteres sittenwidrig
»1. Die Mitwirkung an der Verletzung vertraglicher Pflichten Dritter begründet für sich allein nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Ein solcher Vorwurf ist nur gerechtfertigt, wenn schwerwiegende Verstöße gegen das Anstandsgefühl vorliegen, die - wie etwa das kollusive Zusammenwirken mit dem Vertragsschuldner gerade zur Vereitelung der Ansprüche des betroffenen Vertragsgläubigers - mit den Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar sind.2. Ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch begründet auch dann kein Widerspruchsrecht, wenn er durch eine Vormerkung gesichert ist.«
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