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In dem Rechtsstreit
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gegen
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wegen Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung
beantrage ich namens und im Auftrag des Klägers,
die Zwangsvollstreckung in d. vom Gerichtsvollzieher im Auftrag des Beklagten am ... gepfändeten ... einstweilen einzustellen.
Begründung:
Am ... hat der Gerichtsvollzieher im Auftrag des Beklagten d. ... gepfändet, d. sich im Gewahrsam des Schuldners, ..., befand, d. aber im Eigentum des Klägers steht.
... (schlüssiger Vortrag des die Drittwiderspruchsklage begründenden Sachverhalts).
Da der Beklagte trotz entsprechender Aufforderung nicht bereit ist, den Pfandgegenstand freizugeben, ist Klage geboten. Diese Klage konnte in der Kürze der Zeit jedoch bisher nicht erhoben werden, zumal der Kläger erst am ... von der Pfändung erfahren hat. Die Versteigerung des Pfandgegenstands wurde vom Gerichtsvollzieher auf ... terminiert. Um einen endgültigen Rechtsverlust des Klägers zu vermeiden, ist die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung geboten.
Von einer Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung dürfte aufgrund der eindeutigen Rechtsposition des Klägers Abstand zu nehmen sein.
Die zur Beibringung einer Entscheidung des Prozessgerichts zu bestimmende Frist sollte nicht unter drei Wochen betragen, da ansonsten voraussichtlich eine Fristverlängerung beantragt werden müsste.
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