TBS: Mögliche Einwendungen des Beklagten (Zum Muster: Drittwiderspruchsklage)

Es kann dahinstehen, ob dem Kläger ein veräußerungshinderndes Recht zusteht. Mit heutigem Tage hat der Beklagte den angeblichen Restkaufpreis für den Schuldner beglichen. Somit ist die Bedingung eingetreten, unter welcher das angebliche Eigentum des Klägers auf den Schuldner übergeht.

Beweis: Fotokopie des Zahlungsbeleges.

Der Beklagte kann diese Zahlung trotz §  267 Abs.  2 BGB nicht zurückweisen, da keine besonderen rechtfertigenden Umstände hierfür vorliegen. Eine Zurückweisung würde somit gegen Treu und Glauben verstoßen (vgl. OLG Celle, NJW 60, 2196).

Sollte der Kläger also seinen Klageanspruch weiter verfolgen, ist er in jedem Fall mit seiner Klage abzuweisen.

Es wird um antragsgemäße Entscheidung gebeten.

gez. Rechtsanwalt