Nachholung des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
BGH, vom 16.02.1984 - Aktenzeichen III ZR 87/83
DRsp Nr. 1996/14156
Nachholung des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Vergißt oder übersieht das Gericht den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit oder die Anordnung über die Höhe oder Art der zu leistenden Sicherheit, so holt es dies auf Antrag durch Beschluß nach, §§ 716, 321ZPO.
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