BGH - Beschluß vom 10.04.2008
I ZB 14/07
Normen:
ZPO § 172 Abs. 1 § 751 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 36
GRUR 2008, 1029
JurBüro 2008, 668
MDR 2008, 1364
NJW 2008, 3220
Rpfleger 2008, 653
WM 2008, 1898
wrp 2008, 1454
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 19.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 146/06
LG Köln, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 394/05

Nachweis der Sicherheitsleistung; Zustellung der Bürgschaftsurkunde an den anwaltlich vertretenen Schuldner

BGH, Beschluß vom 10.04.2008 - Aktenzeichen I ZB 14/07

DRsp Nr. 2008/17620

"Nachweis der Sicherheitsleistung"; Zustellung der Bürgschaftsurkunde an den anwaltlich vertretenen Schuldner

»Bei einer Prozessbürgschaft ist der Nachweis der Sicherheitsleistung gegenüber dem Schuldner erbracht, wenn der Gerichtsvollzieher ihm die Bürgschaftsurkunde zugestellt hat; ein Nachweis der Bürgschaftsbestellung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Schuldners ist nicht erforderlich.«

Normenkette:

ZPO § 172 Abs. 1 § 751 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin ist Herausgeberin der kostenlos verteilten "O. Sonntagszeitung". Durch Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Oktober 2005 wurde sie verurteilt, es zu unterlassen, mit Blick auf die "O. Sonntagszeitung" und die Angabe "verbreitete Auflage: über 220.588 Exemplare" mit der Behauptung "Auflagenkontrolle: durch unabh. Wirtschaftsprüfer zuletzt geprüft I. Quartal 2004" zu werben bzw. werben zu lassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde die Festsetzung eines Ordnungsgelds bis 250.000 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags wurde das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 50.000 EUR für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Berufung der Schuldnerin wurde vom Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 5. Mai 2006 zurückgewiesen.