Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 10. August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Diesen hatte der Gläubiger wegen Unterhaltsansprüchen erwirkt, nachdem er an das leibliche Kind des Schuldners zu Händen der Kindesmutter Unterhaltsvorschuss gezahlt hatte. In dem Vollstreckungsbescheid ist die Hauptforderung des Gläubigers wie folgt bezeichnet:
"Unterhaltsrückstände gemäß Nummer der Rechnung oä - 43.05614.3 für H. , J. vom 01.01.10 bis 01.04.12"
Der Gläubiger hat beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners unter Anwendung der Privilegierung des § 850d ZPO beantragt. Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Antrag des Gläubigers auf Pfändung gemäß § 850d ZPO zurückgewiesen. Die dagegen vom Gläubiger eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Gläubiger mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
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