BGH - Beschluss vom 21.09.2017
I ZB 8/17
Normen:
ZPO § 813 Abs. 1 S. 2; ZPO § 813 Abs. 3; ZPO § 883 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2018, 222
MDR 2018, 227
WRP 2018, 221
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 M 611/16
LG Saarbrücken, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 417/16

Noch nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörperte Daten als Gegenstand einer Herausgabevollstreckung; Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch einen von ihm auf Kosten des Schuldners beauftragten Sachverständigen bei Herausgabetiteln; Uneinigkeit zwischen Gläubiger und Schuldner über die herauszugebenden Gegenstände; Konkretisierung eines Vollstreckungsauftrags durch eine dem Gerichtsvollzieher unverständliche fremdsprachige Unterlage; Beibringung einer Übersetzung durch den Gläubiger innerhalb angemessener Frist

BGH, Beschluss vom 21.09.2017 - Aktenzeichen I ZB 8/17

DRsp Nr. 2018/210

Noch nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörperte Daten als Gegenstand einer Herausgabevollstreckung; Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch einen von ihm auf Kosten des Schuldners beauftragten Sachverständigen bei Herausgabetiteln; Uneinigkeit zwischen Gläubiger und Schuldner über die herauszugebenden Gegenstände; Konkretisierung eines Vollstreckungsauftrags durch eine dem Gerichtsvollzieher unverständliche fremdsprachige Unterlage; Beibringung einer Übersetzung durch den Gläubiger innerhalb angemessener Frist

a) Noch nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörperte Daten können nicht Gegenstand einer Herausgabevollstreckung nach § 883 Abs. 1 ZPO sein.b) Die Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch einen von ihm auf Kosten des Schuldners beauftragten Sachverständigen kann bei Herausgabetiteln zulässig und geboten sein, wenn andernfalls die Vollstreckung unmöglich ist oder unzumutbar erschwert wird. Das kann bei der Herausgabevollstreckung einer größeren Zahl von Gegenständen der Fall sein, bei der keine Einigkeit zwischen Gläubiger und Schuldner über die herauszugebenden Gegenstände besteht.