BGH - Beschluss vom 21.07.2011
I ZB 96/10
Normen:
ZPO § 133 Abs. 1 S. 1; ZPO § 900 Abs. 1; GVGA § 185b Nr. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 362
MDR 2012, 250
WM 2012, 269
Vorinstanzen:
AG Bad Kissingen, vom 19.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 1628/10
LG Schweinfurt, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 192/10

Notwendigkeit des Beifügens einer Abschrift des Vollstreckungsauftrags bei der Ladung zum Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch einen Gerichtsvollzieher

BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - Aktenzeichen I ZB 96/10

DRsp Nr. 2012/1883

Notwendigkeit des Beifügens einer Abschrift des Vollstreckungsauftrags bei der Ladung zum Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch einen Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner mit der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags zuzustellen. Er kann den Gläubiger auffordern, eine solche Abschrift einzureichen, ist aber nicht berechtigt, das Zwangsvollstreckungsverfahren einzustellen, wenn der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nachkommt.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss des Landgerichts Schweinfurt 1. Zivilkammer vom 30. November 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Bad Kissingen Vollstreckungsgericht vom 19. Oktober 2010 aufgehoben.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 16. Juni 2010 Az.: 10 7341778 0 0 fortzusetzen und nicht davon abhängig zu machen, dass der Gläubiger ihm zuvor eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags zur Verfügung stellt.

Die Kosten der Erinnerung und der Rechtsmittelverfahren hat der Schuldner zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 391,54 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 133 Abs. 1 S. 1; ZPO § 900 Abs. 1; GVGA § 185b Nr. 3 S. 2;

Gründe