Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss des Landgerichts Schweinfurt 1. Zivilkammer vom 30. November 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Bad Kissingen Vollstreckungsgericht vom 19. Oktober 2010 aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 16. Juni 2010 Az.: 10 7341778 0 0 fortzusetzen und nicht davon abhängig zu machen, dass der Gläubiger ihm zuvor eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags zur Verfügung stellt.
Die Kosten der Erinnerung und der Rechtsmittelverfahren hat der Schuldner zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 391,54 € festgesetzt.
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