»... Zwar haben sich die Kl. in dem notariellen Kaufvertrag »wegen der vorstehend übernommenen Zahlungsverpflichtung«, wozu auch die Zinsen gehörten, der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen unterworfen. Hinsichtlich der Zinsforderung stellt aber die Urkunde keinen wirksamen Vollstreckungstitel dar; denn der Anspruch ist nach dem Inhalt der notariellen Urkunde nicht hinreichend bestimmt. ...
Hinreichend bestimmt [i. S. des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO] ist eine Forderung nur dann, wenn sich aus der Urkunde ergibt, in welcher Weise der Gläubiger vollstrecken darf; die Forderung muß entweder in der Urkunde ziffernmäßig festgelegt oder zumindest anhand in der Urkunde enthaltener Angaben ohne weiteres errechenbar sein. ... An dieser Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Vollstreckungstitels fehlt es im vorl. Fall.«
Der Umfang der Zinsforderung der Bekl. ergebe sich im Streitfall nicht aus den Angaben in der Urkunde selbst; die Forderung sei vielmehr nur anhand außerhalb der Urkunde liegender Umstände zu ermitteln:
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