OLG Düsseldorf vom 12.03.1992
10 U 121/91
Normen:
ZPO § 717;
Fundstellen:
DRsp IV(421)197Nr.1
MDR 1992, 903
NJW-RR 1992, 1530

OLG Düsseldorf - 12.03.1992 (10 U 121/91) - DRsp Nr. 1993/1782

OLG Düsseldorf, vom 12.03.1992 - Aktenzeichen 10 U 121/91

DRsp Nr. 1993/1782

§ 717 Abs. 2 ZPO auf Vollstreckung aus Prozeßvergleich nicht entsprechend anwendbar. Der Schadensersatzanspruch des § 717 Abs. 2 ZPO setzt voraus, daß der Gläubiger aufgrund eines nur vorläufigen Vollstreckungstitels vollstreckt. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Schadenshaftung. Die Vorschrift ist restriktiv auszulegen. Auf einen Prozeßvergleich ist die Vorschrift daher nicht anwendbar. Liegt nämlich ein endgültiger Titel vor, so gibt es keine Rechtfertigung mehr, eine Haftung des Vollstreckungsgläubigers außerhalb der sonst zur Verfügung stehenden Rechte der Verschuldenshaftung (§§ 823 und 826 BGB) zu bejahen. Allein die Möglichkeit, daß jeder endgültig vollstreckbare Titel mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß der §§ 767 oder auch 771 ZPO angegriffen werden kann, vermag die Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO nicht zu rechtfertigen. * * *