»Der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin [GmbH u. Co. KG] ist nicht mehr offenbarungspflichtig. Ist der Schuldner eine GmbH & Co. KG, so sind die vertretungsberechtigten Gesellschafter oder Ä nach Auflösung der Gesellschaft Ä deren Liquidatoren für das Vermögen der Gesellschaft offenbarungspflichtig, soweit gegen diese die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Dabei ist, wenn eine Handelsgesellschaft als Schuldnerin durch mehrere Gesellschafter oder mehrere Liquidatoren vertreten wird, die Offenbarungsversicherung von so vielen gesetzl. Vertretern abzugeben, wie zur Vertretung erforderlich sind (Zöller/Stöber, ZPO 15. Aufl., § 807 Rdn. 7 und 10 ..).
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|