(c) »...Wie der Senat (OLGZ 1986,120 f.) bereits ausgeführt hat, kommt es für die Frage, ob eine Zustellung nicht mehr an die Partei selbst, sondern an deren Bevollmächtigten auszuführen ist (§ 176 ZPO), darauf an, ob die gegnerische Partei (hier die AntrSt.) kannte oder erkennen konnte, daß die Partei, der gegenüber die Zustellung zu bewirken war, einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hatte oder nicht.
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