OLG Frankfurt/Main vom 31.07.1987
6 W 183/87
Normen:
ZPO § 176 ;
Fundstellen:
DRsp IV(412)197c-e
OLGZ 1988, 104

OLG Frankfurt/Main - 31.07.1987 (6 W 183/87) - DRsp Nr. 1992/8313

OLG Frankfurt/Main, vom 31.07.1987 - Aktenzeichen 6 W 183/87

DRsp Nr. 1992/8313

c-e. Erforderliche Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten der Gegenpartei (statt an diese selbst), wenn die zustellende Partei wußte oder erkennen konnte, daß die Gegenpartei einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hatte; (d-e) Kenntnis (Kennenmüssen) der Bevollmächtigung (d) nicht schon wegen vorprozessualer anwaltlicher Vertretung der Gegenpartei; (e) nicht ohne weiteres wegen Einreichung einer Schutzschrift durch die Gegenpartei.

Normenkette:

ZPO § 176 ;

(c) »...Wie der Senat (OLGZ 1986,120 f.) bereits ausgeführt hat, kommt es für die Frage, ob eine Zustellung nicht mehr an die Partei selbst, sondern an deren Bevollmächtigten auszuführen ist (§ 176 ZPO), darauf an, ob die gegnerische Partei (hier die AntrSt.) kannte oder erkennen konnte, daß die Partei, der gegenüber die Zustellung zu bewirken war, einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hatte oder nicht.