OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 10.11.1987 (1 UFH 22/87) - DRsp Nr. 1995/2719
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 10.11.1987 - Aktenzeichen 1 UFH 22/87
DRsp Nr. 1995/2719
1. Das Familiengericht, bei dem ein Scheidungsverfahren anhängig ist, ist auch zuständig für den Erlaß eines Arrestes im Unterhaltsstreit zwischen einem Elternteil und dem volljährigen Kind der Parteien.2. Die von diesem Gericht ausgesprochene Verweisung ist im Hinblick auf § 621 Abs. 2ZPO nicht bindend.3. Die Möglichkeit des Gläubigers, nach § 919ZPO auch das Gericht der belegenen Sache anzurufen, bleibt unberührt.
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