»... Es besteht Einigkeit in Rechtspr. und Schrifttum, daß im Wege einstw. Verfügung rückständiger Unterhalt nicht tituliert werden kann, Unterhaltsleistungen vielmehr nur für die Zukunft angeordnet werden dürfen (vgl. OLG Köln, FamRZ 1983, 410, m. w. N. ..).
Streitig ist allein die Frage, wie der Zeitraum zwischen Antragstellung und Erlaß der einstw. Verfügung zu behandeln ist: Teilweise wird die Festsetzung von Zahlungen für die Zeit zwischen Antragstellung und Erlaß der einstw. Verfügung zugelassen, um dadurch zu vermeiden, daß Verzögerungen im gerichtlichen Verfahren zu Lasten des Gläubigers gehen, insbesondere dann, wenn es erst in der Berufungsinstanz zum Erlaß der einstw. Verfügung kommt .. . Demgegenüber sehen andere die Notlage als das entscheidende Kriterium an und verneinen daher den Verfügungsgrund für den Zeitraum vor Erlaß der einstw. Verfügung [folgen jeweils Rechtspr.- u. Lit.-Hinw.].
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