OLG Hamm - 04.11.1987 (15 W 428/87) - DRsp Nr. 1992/8836
OLG Hamm, vom 04.11.1987 - Aktenzeichen 15 W 428/87
DRsp Nr. 1992/8836
b-c. Bezeichnung des Notars in der Niederschrift (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1): (b) Unzulässigkeit nachträglicher Berichtigung der Bezeichnung der Urkundsperson nach Abschluß der Niederschrift; (c) Unwirksamkeit der Beurkundung durch einen Rechtsanwalt als Notarvertreter für den Fall, daß die Niederschrift Ä u.a. durch entsprechende namentliche Bezeichnung im Eingangstext Ä auf einen Notar als Urkundsperson hinweist, jedoch abweichend hiervon verlesen wird, die Beteiligten seien vor dem Notarvertreter erschienen.
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