OLG Hamm vom 04.12.1987
20 U 70/87
Normen:
VGB § 2;
Fundstellen:
DRsp II(228)162a
VersR 1988, 1170

OLG Hamm - 04.12.1987 (20 U 70/87) - DRsp Nr. 1992/8830

OLG Hamm, vom 04.12.1987 - Aktenzeichen 20 U 70/87

DRsp Nr. 1992/8830

Bestandteilseigenschaft und dementsprechend Gebäude-Versicherungsschutz im Falle einer Einbruchmeldeanlage, die zumindest teilweise mit dem Gebäude fest verbunden ist (hier: sogen. Außenhautsicherung).

Normenkette:

VGB § 2;

Der Kl. unterhielt bei der Bekl. u. a. eine Gebäudeversicherung nach den VGB für sein Haus, das mit einer Einbruchmeldeanlage gesichert war. Dabei handelte es sich um eine sogen. Außenhautsicherung, bei der sämtliche Fenster und Türen durch Kontakte gesichert waren, die beim Öffnen von Fenstern und Türen oder beim Einschlagen von Scheiben Alarm auslösen. Die Zentrale der Anlage war im Keller an die Wand geschraubt und mit dem Stromnetz des Hauses verbunden. Die Leitungen von der Zentrale zu allen Kontakten und anderen Teilen der Anlage lagen zum größten Teil unter Putz oder waren in Fensterrahmen und hinter Fußleisten verborgen.

»... Die Einbruchmeldeanlage ist Bestandteil des Gebäudes und nicht lediglich Zubehör. Sie fällt daher gem. § 2 VGB unter den Schutz der Gebäudeversicherung. ...