OLG Hamm - Beschluss vom 09.10.1998 (7 WF 454/98) - DRsp Nr. 1999/9717
OLG Hamm, Beschluss vom 09.10.1998 - Aktenzeichen 7 WF 454/98
DRsp Nr. 1999/9717
1. Beantragt der Unterhaltsgläubiger eine zweite vollstreckbare Ausfertigung eines Vergleichs, in dem der Schuldner sich zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet hatte, obwohl die Ehe der Parteien mittlerweile geschieden ist und der Unterhalt für die Trennungszeit gezahlt wurde, dann gibt dieses Vorhaben Anlass im Sinne des § 93ZPO zur Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage.
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