OLG Köln - 07.09.1987 (2 W 99/87) - DRsp Nr. 1996/17502
OLG Köln, vom 07.09.1987 - Aktenzeichen 2 W 99/87
DRsp Nr. 1996/17502
Die Vorschrift des § 777ZPO ist analog anwendbar, wenn der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung oder zum Zwecke ihrer Einstellung hinterlegt hat und wenn der Gläubiger vor Beginn der Zwangsvollstreckung unzweifelhaft einen vom Verhalten des Schuldners unabhängigen Auszahlungsanspruch gegen die Hinterlegungsstelle hat.
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