OLG Köln - Urteil vom 07.06.1993 (12 U 40/93) - DRsp Nr. 1995/1873
OLG Köln, Urteil vom 07.06.1993 - Aktenzeichen 12 U 40/93
DRsp Nr. 1995/1873
»1. Bei einem Gebot auf Unterlassung tierischer Lautäußerungen bedarf es nicht der Festlegung eines bestimmten Schallpegels. 2. Ein Titel, mit dem der Beklagte verurteilt wird, seine Hunde so zu halten, daß Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf dem Grundstück eines Nachbarn nur außerhalb der Zeitspannen von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie von 22.00 bis 6.00 Uhr, und zwar nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten täglich, zu hören ist, ist hinreichend bestimmt und geeignet, unwesentliche Immissionen i. S. des § 906BGB auszuscheiden. 3. Ein derartiger Titel ist nach § 890ZPO zu vollstrecken.«
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