OLG Köln - Urteil vom 17.12.1993
11 U 145/92
Normen:
HGB § 25 ; ZPO § 729 ;

OLG Köln - Urteil vom 17.12.1993 (11 U 145/92) - DRsp Nr. 1995/1834

OLG Köln, Urteil vom 17.12.1993 - Aktenzeichen 11 U 145/92

DRsp Nr. 1995/1834

»Nach § 729 Abs. 2 ZPO ist eine vollstreckbare Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, bezüglich solcher Verbindlichkeiten zu erteilen, für die er nach § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind. § 729 Abs. 2 ZPO ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nur im Fall einer Haftung nach § 25 HGB anwendbar; eine Ausdehnung auf andere Anspruchsgrundlagen ist nicht - auch nicht aus Rechtsscheingrundsätzen - gerechtfertigt.«

Normenkette:

HGB § 25 ; ZPO § 729 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet und im übrigen zurückzuweisen.

Daß die Beklagte der steuerlichen Zusammenveranlagung für 1990 grundsätzlich zuzustimmen hat, ist nicht streitig und nicht Gegenstand des Berufungsverfahren. Umstritten ist nur, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte zur Erklärung der Zustimmung verpflichtet ist.

Die Zusammenveranlagung kann noch durchgeführt werden, obwohl beide Parteien bereits Steuerbescheide aufgrund getrennter Veranlagung erhalten haben. Es ist unstreitig, daß der Kläger gegen seinen Bescheid Einspruch eingelegt und damit die Möglichkeit der Zusammenveranlagung offengehalten hat.