Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet und im übrigen zurückzuweisen.
Daß die Beklagte der steuerlichen Zusammenveranlagung für 1990 grundsätzlich zuzustimmen hat, ist nicht streitig und nicht Gegenstand des Berufungsverfahren. Umstritten ist nur, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte zur Erklärung der Zustimmung verpflichtet ist.
Die Zusammenveranlagung kann noch durchgeführt werden, obwohl beide Parteien bereits Steuerbescheide aufgrund getrennter Veranlagung erhalten haben. Es ist unstreitig, daß der Kläger gegen seinen Bescheid Einspruch eingelegt und damit die Möglichkeit der Zusammenveranlagung offengehalten hat.
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