OLG Köln - Urteil vom 20.08.1993
19 U 226/92
Normen:
BGB § 407 ; ZPO §§ 91a, 254; ZVG §§ 154, 161 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1993, 255

OLG Köln - Urteil vom 20.08.1993 (19 U 226/92) - DRsp Nr. 1996/8844

OLG Köln, Urteil vom 20.08.1993 - Aktenzeichen 19 U 226/92

DRsp Nr. 1996/8844

»1. Der Berechtigte, in der Regel der Grundstückseigentümer, hat nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens einen unmittelbaren Anspruch gegen den Zwangsverwwalter auf Auszahlung des zur Deckung von Verwaltungsausgaben und Verfahrenskosten nicht mehr benötigten Kassenbestands. § 154 ZVG ist nicht anwendbar. 2. Der Zwangsverwalter ist ohne weiteres zur Auszahlung des Kassenbestandes an den Berechtigten verpflichtet. einer Anweisung des Gerichts bedarf es nicht; es kann jedoch zweckmäßig sein, vor der Auszahlung Einvernehmen mit dem Gericht herzustellen. 3. Der Auszahlungsanspruch ist abtretebar. Tritt der Berechtigte seinen Anspruch ab und zahlt der Zwangsverwalter den Kassenbestand an ihn aus, obwohl der Zessionar vorher eine Abtretungserklärung des Berechtigten vorgelegt hat, dann ist die Auszahlung dem Zessionar gegenüber unwirksam (§ 407 Abs. 1 BGB). 4. Im Falle der Antragsrücknahme hat der Aufhebungsbeschluß des Gerichts nur deklaratorische Wirkung. 5. Geht der Kläger im Rahmen einer Stufenklage zum Leistungsanspruch über, nachdem er seinen Auskunftsanspruch anderweitig befriedigt hat, dann wird dieser obsolet. Eine Erledigung der Hauptsache kommt insoweit nicht in Betracht. Der Streitweert richtet sich nur nach dem Leistungsanspruch.«

Normenkette:

BGB § 407 ; ZPO §§ 91a, 254; ZVG §§ 154, 161 ;
Fundstellen
OLGReport-Köln 1993, 255