OLG Köln - Urteil vom 27.10.1993
13 U 91/93
Normen:
BGB § 780 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
WM 1994, 197

OLG Köln - Urteil vom 27.10.1993 (13 U 91/93) - DRsp Nr. 1994/2068

OLG Köln, Urteil vom 27.10.1993 - Aktenzeichen 13 U 91/93

DRsp Nr. 1994/2068

1. Unterwirft sich der Grundstückskäufer in einer Grundschuldbestellungsurkunde wegen des zu sichernden Darlehensbetrages sowohl der dinglichen als auch der persönlichen Haftung, so liegt in letzter Erklärung ein abstraktes Schuldanerkenntnis. 2. Die persönliche Haftung entfällt in dem Umfang, in dem der Grundschuldgläubiger Befriedigung aus dem Grundstück erlangt. 3. Grundstückskaufvertrag und Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises sind regelmäßig nicht als wirtschaftlich einheitliches Geschäft anzusehen, so daß ein Einwendungsdurchgriff ausscheidet. 4. Ein Verstoß der kreditgebenden Bank gegen ihre eigenen Beleihungsrichtlinien und die Nichteinholung einer Schufa-Auskunft stellen keine Pflichtverletzungen zum Nachteil der Darlehensnehmer dar.