OLG München - Beschluß vom 03.12.1998 (12 WF 1327/98) - DRsp Nr. 1999/9793
OLG München, Beschluß vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 12 WF 1327/98
DRsp Nr. 1999/9793
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage entfällt, wenn der Unterhaltsgläubiger den Vollstreckungstitel zurückgibt, das eine Abänderungsklage voraussetzt, daß der Titel der Vollstreckung überhaupt zugänglich ist. Kann der Unterhaltsgläubiger bei Dauerleistungen wie dem Unterhalt den Titel nicht zurückgeben, weil er zwar wie hier ab einem bestimmten Zeitpunkt auf die Zwangsvollstreckung verzichtet, den Titel aber noch zur Zwangsvollstreckung für frühere offene Unterhaltsrückstände benötigt, genügt statt der Rückgabe des Titels ausnahmsweise die Erklärung, an einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu vollstrecken.
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