OLG München - Beschluß vom 06.10.1993 (27 W 227/93) - DRsp Nr. 1998/15011
OLG München, Beschluß vom 06.10.1993 - Aktenzeichen 27 W 227/93
DRsp Nr. 1998/15011
»1. Durch einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann im Regelfall nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt werden.2. Wird dem Vermieter nach Abschluß eines Mietvertrages bekannt, daß gegen den Mieter Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807ZPO vorliegen, dann kann dies jedenfalls dann die fristlose Kündigung des Mietvertrages rechtfertigen, wenn das Mietobjekt noch nicht übergeben ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter zwar zahlungsfähig, aber nicht zahlungswillig ist.«
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