OLG München - Beschluß vom 06.10.1993
27 W 227/93
Normen:
BGB §§ 242, 553 ; ZPO §§ 807, 935, 938 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1994, 85
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 3771/93

OLG München - Beschluß vom 06.10.1993 (27 W 227/93) - DRsp Nr. 1998/15011

OLG München, Beschluß vom 06.10.1993 - Aktenzeichen 27 W 227/93

DRsp Nr. 1998/15011

»1. Durch einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann im Regelfall nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. 2. Wird dem Vermieter nach Abschluß eines Mietvertrages bekannt, daß gegen den Mieter Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO vorliegen, dann kann dies jedenfalls dann die fristlose Kündigung des Mietvertrages rechtfertigen, wenn das Mietobjekt noch nicht übergeben ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter zwar zahlungsfähig, aber nicht zahlungswillig ist.«

Normenkette:

BGB §§ 242, 553 ; ZPO §§ 807, 935, 938 ;
Vorinstanz: LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 3771/93
Fundstellen
OLGReport-München 1994, 85