Die Parteien streiten um die Frage, ob zu Gunsten des Arrestklägers ein Arrest gegen die Arrestbeklagten erlassen werden kann.
Der Arrestkläger meint, ihm stünden Mietzins- und Schadensersatzansprüche aus einem Mietvertrag über ein Haus in ... in Höhe von über DM 100.000,-- zu. Das Landgericht hat den begehrten Arrest samt Pfändungsbeschluß am 17.7.1987 erlassen, diesen Beschluß aber mit dem an gefochtenen Endurteil wieder aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Arrestklägers.
Im übrigen wird von einer Darstellung des Tatbestands gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die gemäß §§ 511, 516, 518, 519 ZPO zulässige Berufung des Arrestklägers ist sachlich nicht gerechtfertigt. Er hat einen Arrestgrund nicht schlüssig behauptet.
I.
Es bestehen keine Bedenken gegen die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts München I. Der Arrestantrag war beim, Amtsgericht München anhängig gemacht und auf Antrag des Arrestklägers an das Landgericht München I verwiesen worden. Dazu war nachdem es sich um ein Eilverfahren zur Sicherung des Arrestklägers handelt - die vorherige Anhörung der Arrestbeklagten nicht erforderlich.
II.
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