OLG Naumburg - Beschluß vom 10.11.1993
5 W 2/93
Normen:
GKG § 5 Abs. 2 Satz 6, § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 35 ; GesO § 20 ; KO § 72, § 73 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 3 ;
Fundstellen:
RAnB 1993, 291
Vorinstanzen:
LG Halle,

OLG Naumburg - Beschluß vom 10.11.1993 (5 W 2/93) - DRsp Nr. 1994/2159

OLG Naumburg, Beschluß vom 10.11.1993 - Aktenzeichen 5 W 2/93

DRsp Nr. 1994/2159

Die Festsetzung der Vergütung für einen Sequester im Gesamtvollstreckungsverfahren kann nicht mit der weiteren Beschwerde angegriffen werden, denn dabei handelt es sich um eine Entscheidung über Prozeßkosten im Sinne des § 568 Abs. 3 ZPO, gegen die die sofortige weitere Beschwerde nach § 73 Abs. 3, § 72 KO, § 568 Abs. 3 ZPO nicht zulässig ist. [Leitsatz des Einsenders]

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 2 Satz 6, § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 35 ; GesO § 20 ; KO § 72, § 73 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 3 ;

Gründe:

Durch den mit der weiteren Beschwerde angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Beschwerden, mit denen sich die Beschwerdeführerin gegen die amtsgerichtliche Festsetzung des Verfahrenswertes für das Gesamtvollstreckungsverfahren über ihr Vermögen auf 959.000,- DM und der Vergütung des in diesem Verfahren als Sequester tätig gewordenen Beteiligten auf 21.890,- DM wandte, als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene weitere Beschwerde erweist sich bezüglich beider Entscheidungsteile des landgerichtlichen Beschlusses als unzulässig.

Keine weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes Keine weitere Beschwerde gegen die Festsetzung der Sequester-Vergütung