I. Auf Antrag der Kreissparkasse S. kam es zu einem Verfahren auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Kaufmanns K. Im Rahmen dieses Verfahrens erließ das AG Stendal mit Beschluß vom 22.4.1993 ein allgemeines Verfügungsverbot, ordnete zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger Sequestration an und u.a. eine Postsperre.
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