OLG Naumburg - Urteil vom 04.11.1992 (2 S 36/92) - DRsp Nr. 1993/4148
OLG Naumburg, Urteil vom 04.11.1992 - Aktenzeichen 2 S 36/92
DRsp Nr. 1993/4148
Gesamtvollstreckung über das Vermögen einer LPG - Anmeldung einer Forderung, die auf Rückzahlung eines vor dem 1.7.1990 von einer staatlichen Bank (BLN) gewährten Kredits (»Altkredit«) gerichtet ist, zum Vermögensverzeichnis:1. Die Verpflichtung der LPG zur Kreditzurückzahlung besteht trotz der grundlegenden Änderung der politischen und ökonomischen Rahmenbedingungen fort; der Einigungs- gesetzgeber hat eine eindeutige Entscheidung zugunsten des Fortbestandes der Altkreditschulden getroffen.2. Der Gesamtvollstreckungsverwalter kann die Bank nicht auf die (vorrangige) Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds Währungsumstellung verweisen.3. Die Altkredite haben keinen kapitalersetzenden Charakter im Sinne von §§ 32 a f. GmbHG; dementsprechend ist die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht ausgeschlossen. Mit dem in Art. 25 Abs. 7 Einigungsvertrag statuierten Schuldenmoratorium hat die Bank keine Verantwortung für die Finanzierung der LPG übernommen.
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