OLG Nürnberg - Beschluß vom 01.12.1992
10 WF 3477/92
Normen:
ZPO § 707 Abs. 2 Satz 2, § 769 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 117
Vorinstanzen:
AG Regensburg,

OLG Nürnberg - Beschluß vom 01.12.1992 (10 WF 3477/92) - DRsp Nr. 1998/11296

OLG Nürnberg, Beschluß vom 01.12.1992 - Aktenzeichen 10 WF 3477/92

DRsp Nr. 1998/11296

Gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung die Beschwerde nicht statthaft (§ 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO), es sei denn, sie wird auf greifbare Gesetzwidrigkeit gestützt.

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 2 Satz 2, § 769 ;

Gründe:

I. Mit der Abänderungsklage vom 29.10.1992 begehrt der Kläger seine Unterhaltsverpflichtung gemäß Ziffer II des Urteils des Amtsgerichts Regensburg vom 27. November 1990 dahin abzuändern, daß er anstelle der in diesem Urteil festgesetzten Unterhaltsrente von monatlich 985,00 DM künftig nur noch monatlich 500,00 DM zu zahlen hat.

Den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich des 500,00 DM übersteigenden monatlichen Unterhaltsbetrages hat das Amtsgericht Regensburg mit Beschluß vom 04.11.1992 zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 16.11.1992, mit der er die Aufhebung des Beschlusses und die Einstellung der Zwangsvollstreckung soweit er sie beantragt hatte, erstrebt.

Wegen der Einzelheiten der Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts Regensburg vom 04.11.1992 und der Beschwerde wird auf den Beschluß sowie auf den Schriftsatz vom 16.11.1992 verwiesen.

II. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.