I. Mit der Abänderungsklage vom 29.10.1992 begehrt der Kläger seine Unterhaltsverpflichtung gemäß Ziffer II des Urteils des Amtsgerichts Regensburg vom 27. November 1990 dahin abzuändern, daß er anstelle der in diesem Urteil festgesetzten Unterhaltsrente von monatlich 985,00 DM künftig nur noch monatlich 500,00 DM zu zahlen hat.
Den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich des 500,00 DM übersteigenden monatlichen Unterhaltsbetrages hat das Amtsgericht Regensburg mit Beschluß vom 04.11.1992 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 16.11.1992, mit der er die Aufhebung des Beschlusses und die Einstellung der Zwangsvollstreckung soweit er sie beantragt hatte, erstrebt.
Wegen der Einzelheiten der Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts Regensburg vom 04.11.1992 und der Beschwerde wird auf den Beschluß sowie auf den Schriftsatz vom 16.11.1992 verwiesen.
II. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.
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