OLG Nürnberg - Beschluß vom 19.08.1998
3 W 106/98
Normen:
EGStGB Art. 9 Abs. 1, 2 ; ZPO § 890 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 47
MDR 1998, 1498
NJW-RR 1999, 723
wrp 1999, 1184
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2139/96

OLG Nürnberg - Beschluß vom 19.08.1998 (3 W 106/98) - DRsp Nr. 1998/19992

OLG Nürnberg, Beschluß vom 19.08.1998 - Aktenzeichen 3 W 106/98

DRsp Nr. 1998/19992

»1. Die Grundsätze des Fortsetzungszusammenhangs sind im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel gemäß § 890 ZPO nicht mehr anzuwenden. 2. Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung schließen sich gegenseitig aus, so daß die Verfolgungsverjährung nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB nicht mehr läuft, sobald ein vollstreckbarer Ordnungsmittelbeschluß im Sinne von Art. 9 Abs. 2 EGStGB ergangen ist.«

Normenkette:

EGStGB Art. 9 Abs. 1, 2 ; ZPO § 890 ;

Gründe:

I. In analoger Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Es wird deshalb insoweit auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-FÜrth vom 26.11.1997 ist gemäß H 793 , 567Abs. 1, 577 Abs. 2 zulässig. Die Zulässigkeit der Anschlußbeschwerde, der Vollstreckungsgläubigerin ergibt sich aus § 577 a ZPO. In der Sache erweisen sich beide Rechtsmittel als erfolglos. Das Erstgericht hat zu Recht wegen erneuter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot in Ziffer I der Beschlußverfügung desselben Gerichts vom 6.3.1996 ein Ordnungsgeld von 20.000,- DM verhängt.