I. In analoger Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Es wird deshalb insoweit auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-FÜrth vom 26.11.1997 ist gemäß H 793 , 567Abs. 1, 577 Abs. 2 zulässig. Die Zulässigkeit der Anschlußbeschwerde, der Vollstreckungsgläubigerin ergibt sich aus §
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