Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß §§ 890 Abs. 1; 891; 793; 567 ff ZPO zulässig.
Dem Rechtsmittel muss jedoch in der Sache der Erfolg versagt bleiben, da die durch den angefochtenen Beschluss erfolgte Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin zulässig und sachlich gerechtfertigt ist.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|